Lizenzbestimmungen: ecoDMS (burns) | Build 22.08 und höher
EULA - Lizenzbestimmungen
Lesen Sie hier die Lizenzbestimmungen der ecoDMS-Software.
Die vorliegende Software ist urheberrechtlich geschützt für die
ecoDMS GmbH
Dresdener Straße 1
D-52068 Aachen
Telefon: +49 (0) 241 47 57 2-01
Fax: +49 (0) 241 47 57 2-29
E-Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
https://www.ecodms.de
Geschäftsführung:
Thomas Uber, M.Sc.
Benedikt Weber
Sitz der Gesellschaft: Aachen
Registergericht: Amtsgericht Aachen HRB 19201
- nachfolgend „ecoDMS" genannt -.
ecoDMS gestattet Ihnen - nachfolgend Lizenznehmer genannt - die Nutzung dieser Software im Rahmen der folgenden Lizenzbedingungen. Diese gelten für Unternehmer und für Verbraucher gleichermaßen.
Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§1 Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag regelt die Benutzung der vorliegenden Archivierungssoftware (fortan „Software"), bei der freigeschalteten Vollversion einschließlich des zur Freischaltung erforderlichen Lizenzschlüssels (sowie die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und sonstige zugehörige Materialien/die „Dokumentation").
Erfolgt Abschluss und Durchführung des vorliegenden Vertrages ohne die Einschaltung des Handels direkt mit ecoDMS, gelten die zwischen ecoDMS und dem Lizenznehmer getroffenen Lizenz- und Vergütungsabsprachen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ecoDMS (kurz: AGB, abrufbar unter: https://www.ecodms.de/de/agb). Falls der Erwerb der Software unter Einschaltung des Handels erfolgt, ist die Lizenzgebühr und gegebenenfalls eine erworbene Update-Berechtigung für die erste Nutzungsperiode mit Zahlung des Kaufpreises abgegolten.
Der Lizenznehmer erwirkt kein geistiges Eigentum an der überlassenen Software. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der überlassenen Software.
Für die Beschaffenheit der von ecoDMS überlassenen Software ist die jeweilige Produktbeschreibung auf der ecoDMS-Webseite maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet ecoDMS nicht. Insbesondere kann der Lizenznehmer eine darüberhinausgehende Beschaffenheit nicht aus anderen Darstellungen der ecoDMS -Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers und/oder von ecoDMS, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, ecoDMS hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Soweit Angestellte von ecoDMS und/oder Vertriebspartner und Wiederverkäufer vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von ecoDMS schriftlich bestätigt werden.
Die Installation der zu überlassenen Software ist nicht Vertragsbestandteil. Insoweit verweist ecoDMS auf die Installationsanleitung. Dies gilt insbesondere auch für die Hard- und Softwareumgebung, in der die Software eingesetzt wird. Die Software ist nur mit denjenigen Betriebssystemen kompatibel, welche von ecoDMS freigegeben sind. Die freigegebenen Betriebssysteme sind unter „https://www.ecodms.de" von ecoDMS veröffentlicht und gelten insofern als wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
Sofern sich aus der Produktbeschreibung(en) von ecoDMS und deren AGB nichts anderes ergibt, erhält der Lizenznehmer keine zusätzlichen Support-Leistungen wie etwa Aktualisierungen der erworbenen ecoDMS-Software (Updates) oder individuellen Anwendungs-Support durch ecoDMS.
§2 Lieferung/Installation
Die Übergabe des Hauptprogramms an den Lizenznehmer erfolgt ausschließlich per Download einer digitalen Kopie der ecoDMS Software von der Webseite von ecoDMS durch den Lizenznehmer und die Speicherung an einem von dem Lizenznehmer gewählten Speicherort.
Um alle Funktionen nutzen zu können, muss der Lizenznehmer eine Lizenz bei ecoDMS oder einem autorisierten Händler /Reseller erwerben. Den Lizenzschlüssel übermittelt ecoDMS dem Lizenznehmer per E-Mail. Der von ecoDMS bereitgestellte Lizenzschlüssel muss entweder online über die Webseite von ecoDMS oder direkt über die ecoDMS Software aktiviert werden. Bei der Aktivierung werden neben den Lizenzinformationen auch Hardware - Informationen des Computers, auf welchem der ecoDMS Server installiert ist, übergeben.
Bei kostenfreien Versionen der Software, welche allein für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zum Download bereitgestellt werden, ist die jeweilige Lizenz bereits in den von der Internetseite von ecoDMS heruntergeladenen Daten hinterlegt. Für Unternehmer i.S.d. des § 14 BGB besteht die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung einer Testversion der Software, welche vor Erwerb bzw. Erteilung einer Lizenz lediglich als eingeschränkte / befristete Version einsetzbar ist.
Für die Installation der Software verweist ecoDMS auf die in der Produktbeschreibung aufgeführten Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Lizenznehmer vorhanden sein muss.
Für die Einhaltung von etwaigen Lieferterminen ist der Zeitpunkt maßgebend, indem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Lizenznehmer von ecoDMS mitgeteilt wurde.
Solange ecoDMS durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von ecoDMS (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt"), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit") als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. ecoDMS teilt dem Lizenznehmer derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
§3 Nutzungsrechte
ecoDMS räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, übertragbares Recht ein, die Software in der vereinbarten Hard- und Softwareumgebung zu privaten und/oder geschäftlichen Zwecken (je nach Lizenz Art) zu nutzen. Die vergünstigte ecoDMS Privatlizenz darf ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden. Ein kommerzieller bzw. geschäftlicher Einsatz dieser Lizenz ist unzulässig.
Die Lizenznummer, die Version und der Umfang der Lizenz (Anzahl der Lizenzen) kann der E-Mail, mit welcher der Lizenzschlüssel zugesandt wird, entnommen werden. Über eine Programmfunktion der Software können die Lizenznummer und Version ebenso angezeigt werden. Die gewährte Lizenz bezieht sich stets auf einen zuvor definierten Lizenznehmer und ist zum Einspeichern/Einsatz auf einer Computerinstanz vorgesehen, auf der im vereinbarten Umfang Einzelnutzer zugreifen können. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Computerinstanz ist unzulässig. Möchte der Lizenznehmer die Software auf mehreren Computerinstanzen zugleich einsetzen, etwa bei mehreren Niederlassungen, muss er eine entsprechende Anzahl von verschiedenen Lizenzen erwerben.
Ein Bearbeitungsrecht wird dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.
Die Vermietung der Software ist nicht zulässig.
Dem Lizenznehmer ist es verboten, ggf. vorhandenen Kopierschutz zu entfernen und/oder zu verändern.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
Macht der Lizenznehmer von seinem Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Alle vorhandenen Kopien der Software sind zu löschen.
Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Lizenznehmer die geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat.
Verletzt der Lizenznehmer die vereinbarten Nutzungsrechte schwerwiegend, kann ecoDMS die Einräumung der Nutzungsrechte an der betroffenen Software außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch ecoDMS voraus.
Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle vorhandenen Kopien der Software zu löschen und dies ecoDMS auf Verlangen in Textform zu bestätigen.
Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bleiben unberührt.
Die vorgenannten Regelungen zur Rechtseinräumung gelten bei kostenfreien Versionen der Software für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und bei der unentgeltlichen Nutzung einer Testversion der Software für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB entsprechend.
Sofern die Software auf Fremdlizenzen zurückgreift, wird auf diese Bestandteile im Installationsprozess und/oder in der Software als Textdatei hingewiesen.
§4 Updates
Der Lizenznehmer ist nach Erwerb der Lizenz zum Bezug von Updates und zu deren Nutzung berechtigt. Der Bezug der Updates erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - durch Download von der Webseite von ecoDMS. Soweit für die Nutzung dieser Updates keine anderen Regelungen vereinbart werden, gelten hierfür ebenfalls die vorliegenden Bedingungen. Dauer und Umfang der Befugnis zum Bezug und zur Nutzung von Updates richten sich nach den Bestimmungen der erworbenen Lizenz. Die Verlängerung der Befugnis zu Bezug und Nutzung von Updates richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Wird hierüber keine Vereinbarung getroffen gelten die Regelungen, die ecoDMS hierzu getroffen und auf ihrer Webseite bekannt gegeben hat. Bei Ablauf einer Lizenz ist der Lizenznehmer nicht mehr zum Bezug von Updates und zu deren Nutzung berechtigt. Die zum Ablauf einer Lizenz vorhandene Softwareversion kann durch den Lizenznehmer weiterhin gem. § 3 Abs. 1 benutzt werden; ein Support und/oder sonstige Unterstützung durch ecoDMS findet nicht mehr statt.
§5 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der ecoDMS - Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, In Zweifelsfragen empfiehlt ecoDMS dem Lizenznehmer, sich vor Vertragsschluss ggfs. durch Mitarbeiter von ecoDMS und/oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.
Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers. Dasselbe gilt für angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse und die Verwahrung der digitalisierten Dokumente, so dass eine einfache Rekonstruktion etwaig verloren gegangener Daten möglich ist).
Der Lizenznehmer installiert die Software auf eigene Verantwortung und Kosten. Das gilt auch, wenn bestimmte Updates/Upgrades und Releases eine Neuinstallation der Software während der vereinbarten Lizenzdauer erforderlich machen. Der Lizenznehmer beachtet die von ecoDMS für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
§6 Gewährleistung, Haftung
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Software oder der Dokumentation stehen dem Lizenznehmer ausschließlich gegen den Lieferanten der Software - insbesondere also dem Händler - zu. Falls ecoDMS selbst Lieferant ist - beim Direkterwerb der Software vom ecoDMS - leistet diese, soweit im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist, gemäß deren Allgemeinen Geschäftsbedingen wie folgt Gewähr:
ecoDMS leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr dafür, dass die überlassene Software die vereinbarte Beschaffenheit erfüllt. Sollte die Software mangelhaft sein, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 ff. BGB. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer die gelieferte Software bzw. das Produkt verändert oder durch Dritte verändern lässt und der Lizenznehmer nicht nachweisen kann, dass der aufgetretene Fehler nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.
Hat der Lizenznehmer einen Fehler/Mangel der überlassenden Software festgestellt, kann er diesen über die veröffentlichen Kontaktdaten von ecoDMS oder über https://www.ecodms.de/de/support/fehler-tickets ecoDMS gegenüber anzeigen und Support erhalten. Letzterer fällt nur dann unter die Regelungen der Gewährleistung, sofern es sich bei dem gemeldeten Fehler um einen Fehler/Mangel der Software handelt und dieser nicht durch Drittsoftware, Anwenderfehler, falsche Installation oder Ähnliches verursacht wurde. Support, der nicht im Zusammenhang mit Fehlern/Mängeln der Software erbracht wird, ist kostenpflichtig.
Für von ecoDMS kostenlos zur Verfügung gestellte Software wird keine Gewährleistung übernommen, ausgenommen die Funktionsfähigkeit der Software. Eine Haftung für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich nach den folgenden Bedingungen. ecoDMS bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
Die Haftung für einfache (leichte) fahrlässige Pflichtverletzung wird ausgeschlossen, soweit dies keine vertragswesentlichen Pflichten oder Garantien betrifft, es nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleiben.
Bei einem von ecoDMS verschuldeten Datenverlust, haftet ecoDMS ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten für die von dem Lizenznehmer zu erstellenden Sicherungskopien und die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch in Bezug auf die Geschäftsführer, rechtlichen Vertreter, Mitarbeiter und anderen Erfüllungsgehilfen von ecoDMS.
Falls der Lizenznehmer Unternehmer (§ 14 BGB) ist, gelten zudem die Sonderregelungen des § 8 dieser Vereinbarung.
§7 Sonderregelungen für Unternehmer (§14 BGB)
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche (§ 7) ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Lizenznehmers hiervon) der Vertragsgegenstände oder Ausführung der Leistung, die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber ecoDMS.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen. bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, übernimmt er in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von ecoDMS in Durchführung des Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB (unverzüglich).
Erbringt ecoDMS Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder ecoDMS nicht zuzurechnen ist.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, leistet ecoDMS in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
- bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ecoDMS eine Garantie übernommen hat;
- bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
- in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. „Wesentliche Vertragspflichten" sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Lizenznehmers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen kann;
- darüber hinaus, soweit ecoDMS gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz von ecoDMS. Klagt ecoDMS, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Lizenznehmers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, kann er nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen gegen die Ansprüche von ecoDMS aufrechnen.
§8 Datenschutz
Die Bestimmungen zum Datenschutz beim Betrieb des Webportals von ecoDMS ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung der Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.ecodms.de/de/datenschutzerklaerung. Im Übrigen erfolgen Informationen zu etwaigen Datenerhebungen oder Datenverarbeitungsvorgängen durch ecoDMS im Wege gesonderter Erklärungen.
§9 Schlussvorschriften
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und haben keine Gültigkeit für dieses Vertragsverhältnis.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht (Bundesrepublik Deutschland) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist bekannt, dass eine salvatorische Erhaltungsklausel lediglich die Beweislast umkehren kann. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Lesen Sie hier die Lizenzbestimmungen der ecoDMS-Software.
Die vorliegende Software ist urheberrechtlich geschützt für die
ecoDMS GmbH
Dresdener Straße 1
D-52068 Aachen
Telefon: +49 (0) 241 47 57 2-01
Fax: +49 (0) 241 47 57 2-29
E-Mail:
https://www.ecodms.de
Geschäftsführung:
Thomas Uber, M.Sc.
Benedikt Weber
Sitz der Gesellschaft: Aachen
Registergericht: Amtsgericht Aachen HRB 19201
- nachfolgend „ecoDMS" genannt -.
ecoDMS gestattet Ihnen - nachfolgend Lizenznehmer genannt - die Nutzung dieser Software im Rahmen der folgenden Lizenzbedingungen. Diese gelten für Unternehmer und für Verbraucher gleichermaßen.
Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§1 Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag regelt die Benutzung der vorliegenden Archivierungssoftware (fortan „Software"), bei der freigeschalteten Vollversion einschließlich des zur Freischaltung erforderlichen Lizenzschlüssels (sowie die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und sonstige zugehörige Materialien/die „Dokumentation").
Erfolgt Abschluss und Durchführung des vorliegenden Vertrages ohne die Einschaltung des Handels direkt mit ecoDMS, gelten die zwischen ecoDMS und dem Lizenznehmer getroffenen Lizenz- und Vergütungsabsprachen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ecoDMS (kurz: AGB, abrufbar unter: https://www.ecodms.de/de/agb). Falls der Erwerb der Software unter Einschaltung des Handels erfolgt, ist die Lizenzgebühr und gegebenenfalls eine erworbene Update-Berechtigung für die erste Nutzungsperiode mit Zahlung des Kaufpreises abgegolten.
Der Lizenznehmer erwirkt kein geistiges Eigentum an der überlassenen Software. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der überlassenen Software.
Für die Beschaffenheit der von ecoDMS überlassenen Software ist die jeweilige Produktbeschreibung auf der ecoDMS-Webseite maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet ecoDMS nicht. Insbesondere kann der Lizenznehmer eine darüberhinausgehende Beschaffenheit nicht aus anderen Darstellungen der ecoDMS -Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers und/oder von ecoDMS, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, ecoDMS hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Soweit Angestellte von ecoDMS und/oder Vertriebspartner und Wiederverkäufer vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von ecoDMS schriftlich bestätigt werden.
Die Installation der zu überlassenen Software ist nicht Vertragsbestandteil. Insoweit verweist ecoDMS auf die Installationsanleitung. Dies gilt insbesondere auch für die Hard- und Softwareumgebung, in der die Software eingesetzt wird. Die Software ist nur mit denjenigen Betriebssystemen kompatibel, welche von ecoDMS freigegeben sind. Die freigegebenen Betriebssysteme sind unter „https://www.ecodms.de" von ecoDMS veröffentlicht und gelten insofern als wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
Sofern sich aus der Produktbeschreibung(en) von ecoDMS und deren AGB nichts anderes ergibt, erhält der Lizenznehmer keine zusätzlichen Support-Leistungen wie etwa Aktualisierungen der erworbenen ecoDMS-Software (Updates) oder individuellen Anwendungs-Support durch ecoDMS.
§2 Lieferung/Installation
Die Übergabe des Hauptprogramms an den Lizenznehmer erfolgt ausschließlich per Download einer digitalen Kopie der ecoDMS Software von der Webseite von ecoDMS durch den Lizenznehmer und die Speicherung an einem von dem Lizenznehmer gewählten Speicherort.
Um alle Funktionen nutzen zu können, muss der Lizenznehmer eine Lizenz bei ecoDMS oder einem autorisierten Händler /Reseller erwerben. Den Lizenzschlüssel übermittelt ecoDMS dem Lizenznehmer per E-Mail. Der von ecoDMS bereitgestellte Lizenzschlüssel muss entweder online über die Webseite von ecoDMS oder direkt über die ecoDMS Software aktiviert werden. Bei der Aktivierung werden neben den Lizenzinformationen auch Hardware - Informationen des Computers, auf welchem der ecoDMS Server installiert ist, übergeben.
Bei kostenfreien Versionen der Software, welche allein für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zum Download bereitgestellt werden, ist die jeweilige Lizenz bereits in den von der Internetseite von ecoDMS heruntergeladenen Daten hinterlegt. Für Unternehmer i.S.d. des § 14 BGB besteht die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung einer Testversion der Software, welche vor Erwerb bzw. Erteilung einer Lizenz lediglich als eingeschränkte / befristete Version einsetzbar ist.
Für die Installation der Software verweist ecoDMS auf die in der Produktbeschreibung aufgeführten Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Lizenznehmer vorhanden sein muss.
Für die Einhaltung von etwaigen Lieferterminen ist der Zeitpunkt maßgebend, indem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Lizenznehmer von ecoDMS mitgeteilt wurde.
Solange ecoDMS durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von ecoDMS (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt"), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit") als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. ecoDMS teilt dem Lizenznehmer derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
§3 Nutzungsrechte
ecoDMS räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, übertragbares Recht ein, die Software in der vereinbarten Hard- und Softwareumgebung zu privaten und/oder geschäftlichen Zwecken (je nach Lizenz Art) zu nutzen. Die vergünstigte ecoDMS Privatlizenz darf ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden. Ein kommerzieller bzw. geschäftlicher Einsatz dieser Lizenz ist unzulässig.
Die Lizenznummer, die Version und der Umfang der Lizenz (Anzahl der Lizenzen) kann der E-Mail, mit welcher der Lizenzschlüssel zugesandt wird, entnommen werden. Über eine Programmfunktion der Software können die Lizenznummer und Version ebenso angezeigt werden. Die gewährte Lizenz bezieht sich stets auf einen zuvor definierten Lizenznehmer und ist zum Einspeichern/Einsatz auf einer Computerinstanz vorgesehen, auf der im vereinbarten Umfang Einzelnutzer zugreifen können. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Computerinstanz ist unzulässig. Möchte der Lizenznehmer die Software auf mehreren Computerinstanzen zugleich einsetzen, etwa bei mehreren Niederlassungen, muss er eine entsprechende Anzahl von verschiedenen Lizenzen erwerben.
Ein Bearbeitungsrecht wird dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.
Die Vermietung der Software ist nicht zulässig.
Dem Lizenznehmer ist es verboten, ggf. vorhandenen Kopierschutz zu entfernen und/oder zu verändern.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
Macht der Lizenznehmer von seinem Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Alle vorhandenen Kopien der Software sind zu löschen.
Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Lizenznehmer die geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat.
Verletzt der Lizenznehmer die vereinbarten Nutzungsrechte schwerwiegend, kann ecoDMS die Einräumung der Nutzungsrechte an der betroffenen Software außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch ecoDMS voraus.
Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle vorhandenen Kopien der Software zu löschen und dies ecoDMS auf Verlangen in Textform zu bestätigen.
Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bleiben unberührt.
Die vorgenannten Regelungen zur Rechtseinräumung gelten bei kostenfreien Versionen der Software für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und bei der unentgeltlichen Nutzung einer Testversion der Software für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB entsprechend.
Sofern die Software auf Fremdlizenzen zurückgreift, wird auf diese Bestandteile im Installationsprozess und/oder in der Software als Textdatei hingewiesen.
§4 Updates
Der Lizenznehmer ist nach Erwerb der Lizenz zum Bezug von Updates und zu deren Nutzung berechtigt. Der Bezug der Updates erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - durch Download von der Webseite von ecoDMS. Soweit für die Nutzung dieser Updates keine anderen Regelungen vereinbart werden, gelten hierfür ebenfalls die vorliegenden Bedingungen. Dauer und Umfang der Befugnis zum Bezug und zur Nutzung von Updates richten sich nach den Bestimmungen der erworbenen Lizenz. Die Verlängerung der Befugnis zu Bezug und Nutzung von Updates richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Wird hierüber keine Vereinbarung getroffen gelten die Regelungen, die ecoDMS hierzu getroffen und auf ihrer Webseite bekannt gegeben hat. Bei Ablauf einer Lizenz ist der Lizenznehmer nicht mehr zum Bezug von Updates und zu deren Nutzung berechtigt. Die zum Ablauf einer Lizenz vorhandene Softwareversion kann durch den Lizenznehmer weiterhin gem. § 3 Abs. 1 benutzt werden; ein Support und/oder sonstige Unterstützung durch ecoDMS findet nicht mehr statt.
§5 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der ecoDMS - Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, In Zweifelsfragen empfiehlt ecoDMS dem Lizenznehmer, sich vor Vertragsschluss ggfs. durch Mitarbeiter von ecoDMS und/oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.
Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers. Dasselbe gilt für angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse und die Verwahrung der digitalisierten Dokumente, so dass eine einfache Rekonstruktion etwaig verloren gegangener Daten möglich ist).
Der Lizenznehmer installiert die Software auf eigene Verantwortung und Kosten. Das gilt auch, wenn bestimmte Updates/Upgrades und Releases eine Neuinstallation der Software während der vereinbarten Lizenzdauer erforderlich machen. Der Lizenznehmer beachtet die von ecoDMS für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
§6 Gewährleistung, Haftung
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Software oder der Dokumentation stehen dem Lizenznehmer ausschließlich gegen den Lieferanten der Software - insbesondere also dem Händler - zu. Falls ecoDMS selbst Lieferant ist - beim Direkterwerb der Software vom ecoDMS - leistet diese, soweit im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist, gemäß deren Allgemeinen Geschäftsbedingen wie folgt Gewähr:
ecoDMS leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr dafür, dass die überlassene Software die vereinbarte Beschaffenheit erfüllt. Sollte die Software mangelhaft sein, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 ff. BGB. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer die gelieferte Software bzw. das Produkt verändert oder durch Dritte verändern lässt und der Lizenznehmer nicht nachweisen kann, dass der aufgetretene Fehler nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.
Hat der Lizenznehmer einen Fehler/Mangel der überlassenden Software festgestellt, kann er diesen über die veröffentlichen Kontaktdaten von ecoDMS oder über https://www.ecodms.de/de/support/fehler-tickets ecoDMS gegenüber anzeigen und Support erhalten. Letzterer fällt nur dann unter die Regelungen der Gewährleistung, sofern es sich bei dem gemeldeten Fehler um einen Fehler/Mangel der Software handelt und dieser nicht durch Drittsoftware, Anwenderfehler, falsche Installation oder Ähnliches verursacht wurde. Support, der nicht im Zusammenhang mit Fehlern/Mängeln der Software erbracht wird, ist kostenpflichtig.
Für von ecoDMS kostenlos zur Verfügung gestellte Software wird keine Gewährleistung übernommen, ausgenommen die Funktionsfähigkeit der Software. Eine Haftung für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich nach den folgenden Bedingungen. ecoDMS bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
Die Haftung für einfache (leichte) fahrlässige Pflichtverletzung wird ausgeschlossen, soweit dies keine vertragswesentlichen Pflichten oder Garantien betrifft, es nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleiben.
Bei einem von ecoDMS verschuldeten Datenverlust, haftet ecoDMS ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten für die von dem Lizenznehmer zu erstellenden Sicherungskopien und die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch in Bezug auf die Geschäftsführer, rechtlichen Vertreter, Mitarbeiter und anderen Erfüllungsgehilfen von ecoDMS.
Falls der Lizenznehmer Unternehmer (§ 14 BGB) ist, gelten zudem die Sonderregelungen des § 8 dieser Vereinbarung.
§7 Sonderregelungen für Unternehmer (§14 BGB)
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche (§ 7) ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Lizenznehmers hiervon) der Vertragsgegenstände oder Ausführung der Leistung, die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber ecoDMS.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen. bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, übernimmt er in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von ecoDMS in Durchführung des Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB (unverzüglich).
Erbringt ecoDMS Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder ecoDMS nicht zuzurechnen ist.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, leistet ecoDMS in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
- bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ecoDMS eine Garantie übernommen hat;
- bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
- in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. „Wesentliche Vertragspflichten" sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Lizenznehmers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen kann;
- darüber hinaus, soweit ecoDMS gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz von ecoDMS. Klagt ecoDMS, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Lizenznehmers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, kann er nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen gegen die Ansprüche von ecoDMS aufrechnen.
§8 Datenschutz
Die Bestimmungen zum Datenschutz beim Betrieb des Webportals von ecoDMS ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung der Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.ecodms.de/de/datenschutzerklaerung. Im Übrigen erfolgen Informationen zu etwaigen Datenerhebungen oder Datenverarbeitungsvorgängen durch ecoDMS im Wege gesonderter Erklärungen.
§9 Schlussvorschriften
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und haben keine Gültigkeit für dieses Vertragsverhältnis.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht (Bundesrepublik Deutschland) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist bekannt, dass eine salvatorische Erhaltungsklausel lediglich die Beweislast umkehren kann. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Lizenzbestimmungen: ecoMAILZ (donnie)
EULA - Lizenzbestimmungen
Lesen Sie hier die Lizenzbestimmungen der ecoMAILZ-Software.
Die vorliegende Software ist urheberrechtlich geschützt für die
ecoDMS GmbH
Dresdener Straße 1
D-52068 Aachen
Telefon: +49 (0) 241 47 57 2-01
Fax: +49 (0) 241 47 57 2-29
E-Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
http://www.ecodms.de
Geschäftsführung:
Thomas Uber, M.Sc.
Benedikt Weber
Sitz der Gesellschaft: Aachen
Registergericht: Amtsgericht Aachen HRB 19201
- nachfolgend „ecoDMS" genannt -.
ecoDMS gestattet Ihnen - nachfolgend Lizenznehmer genannt - die Nutzung dieser Software im Rahmen der folgenden Lizenzbedingungen. Diese gelten für Unternehmer und für Verbraucher gleichermaßen.
Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vorliegende Archivierungssoftware (fortan „Software"), bei der freigeschalteten Vollversion einschließlich des zur Freischaltung erforderlichen Lizenzschlüssels (sowie die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und sonstige zugehörige Materialien/die „Dokumentation").
Erfolgt Abschluss und Durchführung des vorliegenden Vertrages ohne die Einschaltung des Handels direkt mit ecoDMS, gelten die zwischen ecoDMS und dem Lizenznehmer getroffene Vergütungsabsprachen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ecoDMS (kurz: AGB, abrufbar unter: https://www.ecodms.de/de/agb). Falls der Erwerb der Software unter Einschaltung des Handels erfolgt, ist die Lizenzgebühr und gegebenenfalls eine erworbene Update-Berechtigung für die erste Nutzungsperiode mit Zahlung des Kaufpreises abgegolten.
Der Lizenznehmer erwirkt kein geistiges Eigentum an der überlassenen Software. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der überlassenen Software.
Für die Beschaffenheit der von ecoDMS überlassenen Software ist die jeweilige Produktbeschreibung auf der ecoDMS-Webseite maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet ecoDMS nicht. Insbesondere kann der Lizenznehmer eine darüberhinausgehende Beschaffenheit nicht aus anderen Darstellungen der ecoDMS -Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers und/oder von ecoDMS, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, ecoDMS hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Soweit Angestellte von ecoDMS und/oder Vertriebspartner und Wiederverkäufer vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von ecoDMS schriftlich bestätigt werden.
Die Installation der zu überlassenen Software ist nicht Vertragsbestandteil. Insoweit verweist ecoDMS auf die Installationsanleitung. Dies gilt insbesondere auch für die Hard- und Softwareumgebung, in der die Software eingesetzt wird. Die Software ist nur mit denjenigen Betriebssystemen kompatibel, welche von ecoDMS freigegeben sind. Die freigegebenen Betriebssysteme sind unter „http://www.ecodms.de" von ecoDMS veröffentlicht und gelten insofern als wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
Sofern sich aus der Produktbeschreibung(en) von ecoDMS und deren AGB nichts Anderes ergibt, erhält der Lizenznehmer keine zusätzlichen Support-Leistungen wie etwa Aktualisierungen der erworbenen ecoDMS-Software (Updates) oder individuellen Anwendungs-Support durch ecoDMS.
§2 Lieferung/Installation
Die Übergabe des Hauptprogramms an den Lizenznehmer erfolgt ausschließlich per Download einer digitalen Kopie der ecoDMS Software von der Webseite von ecoDMS durch den Lizenznehmer und die Speicherung an einem von dem Lizenznehmer gewählten Speicherort.
Um alle Funktionen nutzen zu können, muss der Lizenznehmer eine Lizenz bei ecoDMS oder einem autorisierten Händler /Reseller erwerben. Den Lizenzschlüssel übermittelt ecoDMS dem Lizenznehmer per E-Mail. Der von ecoDMS bereitgestellte Lizenzschlüssel muss entweder online über die Webseite von ecoDMS oder direkt über die ecoDMS Software aktiviert werden. Bei der Aktivierung werden neben den Lizenzinformationen auch Hardware - Informationen des Computers, auf welchem der ecoDMS Server installiert ist, übergeben.
Bei kostenfreien Versionen der Software, welche allein für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zum Download bereitgestellt werden, ist die jeweilige Lizenz bereits in den von der Internetseite von ecoDMS heruntergeladenen Daten hinterlegt. Für Unternehmer i.S.d. des § 14 BGB besteht die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung einer Testversion der Software, welche vor Erwerb bzw. Erteilung einer Lizenz lediglich als eingeschränkte / befristete Version einsetzbar ist.
Für die Installation der Software verweist ecoDMS auf die in der Produktbeschreibung aufgeführten Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Lizenznehmern vorhanden sein muss.
Für die Einhaltung von etwaigen Lieferterminen ist der Zeitpunkt maßgebend, indem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Lizenznehmer von ecoDMS mitgeteilt wurde.
Solange ecoDMS durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von ecoDMS (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt"), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit") als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. ecoDMS teilt dem Lizenznehmern derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
§3 Nutzungsrechte
ecoDMS räumt dem Lizenznehmern ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, übertragbares Recht ein, die Software in der vereinbarten Hard- und Softwareumgebung zu privaten und/oder geschäftlichen Zwecken zu nutzen.
Die Lizenznummer, die Version und der Umfang der Lizenz (Anzahl der Lizenzen) kann der E-Mail, mit welcher der Lizenzschlüssel zugesandt wird, entnommen werden. Über eine Programmfunktion der Software können die Lizenznummer und Version ebenso angezeigt werden. Die gewährte Lizenz bezieht sich stets auf einen zuvor definierten Lizenznehmer und ist zum Einspeichern/Einsatz auf einer Computerinstanz vorgesehen, auf der im vereinbarten Umfang Einzelnutzer zugreifen können. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Computerinstanz ist unzulässig. Möchte der Lizenznehmer die Software auf mehreren Computerinstanzen zugleich einsetzen, etwa bei mehreren Niederlassungen, muss er eine entsprechende Anzahl von verschiedenen Lizenzen erwerben.
Ein Bearbeitungsrecht wird dem Lizenznehmern nicht eingeräumt.
Die Vermietung der Software ist nicht zulässig.
Dem Lizenznehmer ist es verboten, ggf. vorhandenen Kopierschutz zu entfernen und/oder zu verändern.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
Macht der Lizenznehmer von seinem Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Alle vorhandenen Kopien der Software sind zu löschen.
Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Lizenznehmer die geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat.
Verletzt der Lizenznehmer die vereinbarten Nutzungsrechte schwerwiegend, kann ecoDMS die Einräumung der Nutzungsrechte an der betroffenen Software außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch ecoDMS voraus.
Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle vorhandenen Kopien der Software zu löschen und dies ecoDMS auf Verlangen in Textform zu bestätigen.
Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bleiben unberührt.
Die vorgenannten Regelungen zur Rechtseinräumung gelten bei kostenfreien Versionen der Software für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und bei der unentgeltlichen Nutzung einer Testversion der Software für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB entsprechend.
Sofern die Software auf Fremdlizenzen zurückgreift, wird auf diese Bestandteile im Installationsprozess und/oder in der Software als Textdatei hingewiesen.
§4 Updates
Der Lizenznehmer ist nach Erwerb der Lizenz zum Bezug von Updates und zu deren Nutzung berechtigt. Der Bezug der Updates erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - durch Download von der Webseite von ecoDMS. Soweit für die Nutzung dieser Updates keine anderen Regelungen vereinbart werden, gelten hierfür ebenfalls die vorliegenden Bedingungen. Dauer und Umfang der Befugnis zum Bezug und zur Nutzung von Updates richten sich nach den Bestimmungen der erworbenen Lizenz. Die Verlängerung der Befugnis zu Bezug und Nutzung von Updates richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Wird hierüber keine Vereinbarung getroffen gelten die Regelungen, die ecoDMS hierzu getroffen und auf ihrer Webseite bekannt gegeben hat.
§5 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der ecoDMS - Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, In Zweifelsfragen empfiehlt ecoDMS dem Lizenznehmer, sich vor Vertragsschluss ggfs. durch Mitarbeiter von ecoDMS und/oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.
Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers. Dasselbe gilt für angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse und die Verwahrung der digitalisierten Dokumente, so dass eine einfache Rekonstruktion etwaig verloren gegangener Daten möglich ist).
Der Lizenznehmer installiert die Software auf eigene Verantwortung und Kosten. Das gilt auch, wenn bestimmte Updates/Upgrades und Releases eine Neuinstallation der Software während der vereinbarten Lizenzdauer erforderlich machen. Der Lizenznehmer beachtet die von ecoDMS für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
§6 Gewährleistung, Haftung
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Software oder der Dokumentation stehen dem Lizenznehmer ausschließlich gegen den Lieferanten der Software - insbesondere also dem Händler - zu. Falls ecoDMS selbst Lieferant ist - beim Direkterwerb der Software vom ecoDMS - leistet diese, soweit im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist, gemäß deren Allgemeinen Geschäftsbedingen wie folgt Gewähr:
ecoDMS leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr dafür, dass die überlassene Software die vereinbarte Beschaffenheit erfüllt. Sollte die Software mangelhaft sein, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 ff. BGB. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer die gelieferte Software bzw. das Produkt verändert oder durch Dritte verändern lässt und der Lizenznehmer nicht nachweisen kann, dass der aufgetretene Fehler nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.
Hat der Lizenznehmer einen Fehler/Mangel der überlassenden Software festgestellt, kann er diesen über die veröffentlichen Kontaktdaten von ecoDMS oder über https://www.ecodms.de/de/support/fehler-tickets ecoDMS gegenüber anzeigen und Support erhalten. Letzterer fällt nur dann unter die Regelungen der Gewährleistung, sofern es sich bei dem gemeldeten Fehler um einen Fehler/Mangel der Software handelt und dieser nicht durch Drittsoftware, Anwenderfehler, falsche Installation oder Ähnliches verursacht wurde. Support, der nicht im Zusammenhang mit Fehlern/Mängeln der Software erbracht wird, ist kostenpflichtig.
Für von ecoDMS kostenlos zur Verfügung gestellte Software wird keine Gewährleistung übernommen, ausgenommen die Funktionsfähigkeit der Software. Eine Haftung für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich nach den folgenden Bedingungen. ecoDMS bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
Die Haftung für einfache (leichte) fahrlässige Pflichtverletzung wird ausgeschlossen, soweit dies keine vertragswesentlichen Pflichten oder Garantien betrifft, es nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleiben.
Bei einem von ecoDMS verschuldeten Datenverlust, haftet ecoDMS ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten für die von dem Lizenznehmer zu erstellenden Sicherungskopien und die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch in Bezug auf die Geschäftsführer, rechtlichen Vertreter, Mitarbeiter und anderen Erfüllungsgehilfen von ecoDMS.
Falls der Lizenznehmer Unternehmer (§ 14 BGB) ist, gelten zudem die Sonderregelungen des § 8 dieser Vereinbarung.
§7 Sonderregelungen für Unternehmer (§14 BGB)
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche (§ 7) ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Lizenznehmers hiervon) der Vertragsgegenstände oder Ausführung der Leistung, die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber ecoDMS.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen. bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, übernimmt er in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von ecoDMS in Durchführung des Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB (unverzüglich).
Erbringt ecoDMS Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder ecoDMS nicht zuzurechnen ist.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, leistet ecoDMS in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
- bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ecoDMS eine Garantie übernommen hat;
- bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. „Wesentliche Vertragspflichten" sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Lizenznehmers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen kann;
- darüber hinaus, soweit ecoDMS gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz von ecoDMS. Klagt ecoDMS, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Lizenznehmers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, kann er nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen gegen die Ansprüche von ecoDMS aufrechnen.
§8 Datenschutz
Die Bestimmungen zum Datenschutz beim Betrieb des Webportals von ecoDMS ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung der Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.ecodms.de/de/datenschutzerklaerung. Im Übrigen erfolgen Informationen zu etwaigen Datenerhebungen oder Datenverarbeitungsvorgängen durch ecoDMS im Wege gesonderter Erklärungen.
§9 Schlussvorschriften
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und haben keine Gültigkeit für dieses Vertragsverhältnis.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht (Bundesrepublik Deutschland) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist bekannt, dass eine salvatorische Erhaltungsklausel lediglich die Beweislast umkehren kann. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Lesen Sie hier die Lizenzbestimmungen der ecoMAILZ-Software.
Die vorliegende Software ist urheberrechtlich geschützt für die
ecoDMS GmbH
Dresdener Straße 1
D-52068 Aachen
Telefon: +49 (0) 241 47 57 2-01
Fax: +49 (0) 241 47 57 2-29
E-Mail:
http://www.ecodms.de
Geschäftsführung:
Thomas Uber, M.Sc.
Benedikt Weber
Sitz der Gesellschaft: Aachen
Registergericht: Amtsgericht Aachen HRB 19201
- nachfolgend „ecoDMS" genannt -.
ecoDMS gestattet Ihnen - nachfolgend Lizenznehmer genannt - die Nutzung dieser Software im Rahmen der folgenden Lizenzbedingungen. Diese gelten für Unternehmer und für Verbraucher gleichermaßen.
Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die vorliegende Archivierungssoftware (fortan „Software"), bei der freigeschalteten Vollversion einschließlich des zur Freischaltung erforderlichen Lizenzschlüssels (sowie die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und sonstige zugehörige Materialien/die „Dokumentation").
Erfolgt Abschluss und Durchführung des vorliegenden Vertrages ohne die Einschaltung des Handels direkt mit ecoDMS, gelten die zwischen ecoDMS und dem Lizenznehmer getroffene Vergütungsabsprachen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ecoDMS (kurz: AGB, abrufbar unter: https://www.ecodms.de/de/agb). Falls der Erwerb der Software unter Einschaltung des Handels erfolgt, ist die Lizenzgebühr und gegebenenfalls eine erworbene Update-Berechtigung für die erste Nutzungsperiode mit Zahlung des Kaufpreises abgegolten.
Der Lizenznehmer erwirkt kein geistiges Eigentum an der überlassenen Software. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der überlassenen Software.
Für die Beschaffenheit der von ecoDMS überlassenen Software ist die jeweilige Produktbeschreibung auf der ecoDMS-Webseite maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet ecoDMS nicht. Insbesondere kann der Lizenznehmer eine darüberhinausgehende Beschaffenheit nicht aus anderen Darstellungen der ecoDMS -Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers und/oder von ecoDMS, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, ecoDMS hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Soweit Angestellte von ecoDMS und/oder Vertriebspartner und Wiederverkäufer vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von ecoDMS schriftlich bestätigt werden.
Die Installation der zu überlassenen Software ist nicht Vertragsbestandteil. Insoweit verweist ecoDMS auf die Installationsanleitung. Dies gilt insbesondere auch für die Hard- und Softwareumgebung, in der die Software eingesetzt wird. Die Software ist nur mit denjenigen Betriebssystemen kompatibel, welche von ecoDMS freigegeben sind. Die freigegebenen Betriebssysteme sind unter „http://www.ecodms.de" von ecoDMS veröffentlicht und gelten insofern als wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
Sofern sich aus der Produktbeschreibung(en) von ecoDMS und deren AGB nichts Anderes ergibt, erhält der Lizenznehmer keine zusätzlichen Support-Leistungen wie etwa Aktualisierungen der erworbenen ecoDMS-Software (Updates) oder individuellen Anwendungs-Support durch ecoDMS.
§2 Lieferung/Installation
Die Übergabe des Hauptprogramms an den Lizenznehmer erfolgt ausschließlich per Download einer digitalen Kopie der ecoDMS Software von der Webseite von ecoDMS durch den Lizenznehmer und die Speicherung an einem von dem Lizenznehmer gewählten Speicherort.
Um alle Funktionen nutzen zu können, muss der Lizenznehmer eine Lizenz bei ecoDMS oder einem autorisierten Händler /Reseller erwerben. Den Lizenzschlüssel übermittelt ecoDMS dem Lizenznehmer per E-Mail. Der von ecoDMS bereitgestellte Lizenzschlüssel muss entweder online über die Webseite von ecoDMS oder direkt über die ecoDMS Software aktiviert werden. Bei der Aktivierung werden neben den Lizenzinformationen auch Hardware - Informationen des Computers, auf welchem der ecoDMS Server installiert ist, übergeben.
Bei kostenfreien Versionen der Software, welche allein für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zum Download bereitgestellt werden, ist die jeweilige Lizenz bereits in den von der Internetseite von ecoDMS heruntergeladenen Daten hinterlegt. Für Unternehmer i.S.d. des § 14 BGB besteht die Möglichkeit zur unentgeltlichen Nutzung einer Testversion der Software, welche vor Erwerb bzw. Erteilung einer Lizenz lediglich als eingeschränkte / befristete Version einsetzbar ist.
Für die Installation der Software verweist ecoDMS auf die in der Produktbeschreibung aufgeführten Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Lizenznehmern vorhanden sein muss.
Für die Einhaltung von etwaigen Lieferterminen ist der Zeitpunkt maßgebend, indem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Lizenznehmer von ecoDMS mitgeteilt wurde.
Solange ecoDMS durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von ecoDMS (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt"), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit") als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. ecoDMS teilt dem Lizenznehmern derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
§3 Nutzungsrechte
ecoDMS räumt dem Lizenznehmern ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, übertragbares Recht ein, die Software in der vereinbarten Hard- und Softwareumgebung zu privaten und/oder geschäftlichen Zwecken zu nutzen.
Die Lizenznummer, die Version und der Umfang der Lizenz (Anzahl der Lizenzen) kann der E-Mail, mit welcher der Lizenzschlüssel zugesandt wird, entnommen werden. Über eine Programmfunktion der Software können die Lizenznummer und Version ebenso angezeigt werden. Die gewährte Lizenz bezieht sich stets auf einen zuvor definierten Lizenznehmer und ist zum Einspeichern/Einsatz auf einer Computerinstanz vorgesehen, auf der im vereinbarten Umfang Einzelnutzer zugreifen können. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Computerinstanz ist unzulässig. Möchte der Lizenznehmer die Software auf mehreren Computerinstanzen zugleich einsetzen, etwa bei mehreren Niederlassungen, muss er eine entsprechende Anzahl von verschiedenen Lizenzen erwerben.
Ein Bearbeitungsrecht wird dem Lizenznehmern nicht eingeräumt.
Die Vermietung der Software ist nicht zulässig.
Dem Lizenznehmer ist es verboten, ggf. vorhandenen Kopierschutz zu entfernen und/oder zu verändern.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
Macht der Lizenznehmer von seinem Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Alle vorhandenen Kopien der Software sind zu löschen.
Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Lizenznehmer die geschuldete Vergütung vollständig geleistet hat.
Verletzt der Lizenznehmer die vereinbarten Nutzungsrechte schwerwiegend, kann ecoDMS die Einräumung der Nutzungsrechte an der betroffenen Software außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch ecoDMS voraus.
Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle vorhandenen Kopien der Software zu löschen und dies ecoDMS auf Verlangen in Textform zu bestätigen.
Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bleiben unberührt.
Die vorgenannten Regelungen zur Rechtseinräumung gelten bei kostenfreien Versionen der Software für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und bei der unentgeltlichen Nutzung einer Testversion der Software für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB entsprechend.
Sofern die Software auf Fremdlizenzen zurückgreift, wird auf diese Bestandteile im Installationsprozess und/oder in der Software als Textdatei hingewiesen.
§4 Updates
Der Lizenznehmer ist nach Erwerb der Lizenz zum Bezug von Updates und zu deren Nutzung berechtigt. Der Bezug der Updates erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - durch Download von der Webseite von ecoDMS. Soweit für die Nutzung dieser Updates keine anderen Regelungen vereinbart werden, gelten hierfür ebenfalls die vorliegenden Bedingungen. Dauer und Umfang der Befugnis zum Bezug und zur Nutzung von Updates richten sich nach den Bestimmungen der erworbenen Lizenz. Die Verlängerung der Befugnis zu Bezug und Nutzung von Updates richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Wird hierüber keine Vereinbarung getroffen gelten die Regelungen, die ecoDMS hierzu getroffen und auf ihrer Webseite bekannt gegeben hat.
§5 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der ecoDMS - Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, In Zweifelsfragen empfiehlt ecoDMS dem Lizenznehmer, sich vor Vertragsschluss ggfs. durch Mitarbeiter von ecoDMS und/oder durch fachkundige Dritte beraten lassen.
Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers. Dasselbe gilt für angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse und die Verwahrung der digitalisierten Dokumente, so dass eine einfache Rekonstruktion etwaig verloren gegangener Daten möglich ist).
Der Lizenznehmer installiert die Software auf eigene Verantwortung und Kosten. Das gilt auch, wenn bestimmte Updates/Upgrades und Releases eine Neuinstallation der Software während der vereinbarten Lizenzdauer erforderlich machen. Der Lizenznehmer beachtet die von ecoDMS für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
§6 Gewährleistung, Haftung
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Software oder der Dokumentation stehen dem Lizenznehmer ausschließlich gegen den Lieferanten der Software - insbesondere also dem Händler - zu. Falls ecoDMS selbst Lieferant ist - beim Direkterwerb der Software vom ecoDMS - leistet diese, soweit im Einzelfall nicht etwas Anderes vereinbart ist, gemäß deren Allgemeinen Geschäftsbedingen wie folgt Gewähr:
ecoDMS leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr dafür, dass die überlassene Software die vereinbarte Beschaffenheit erfüllt. Sollte die Software mangelhaft sein, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 ff. BGB. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer die gelieferte Software bzw. das Produkt verändert oder durch Dritte verändern lässt und der Lizenznehmer nicht nachweisen kann, dass der aufgetretene Fehler nicht auf die Änderung zurückzuführen ist.
Hat der Lizenznehmer einen Fehler/Mangel der überlassenden Software festgestellt, kann er diesen über die veröffentlichen Kontaktdaten von ecoDMS oder über https://www.ecodms.de/de/support/fehler-tickets ecoDMS gegenüber anzeigen und Support erhalten. Letzterer fällt nur dann unter die Regelungen der Gewährleistung, sofern es sich bei dem gemeldeten Fehler um einen Fehler/Mangel der Software handelt und dieser nicht durch Drittsoftware, Anwenderfehler, falsche Installation oder Ähnliches verursacht wurde. Support, der nicht im Zusammenhang mit Fehlern/Mängeln der Software erbracht wird, ist kostenpflichtig.
Für von ecoDMS kostenlos zur Verfügung gestellte Software wird keine Gewährleistung übernommen, ausgenommen die Funktionsfähigkeit der Software. Eine Haftung für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richtet sich nach den folgenden Bedingungen. ecoDMS bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
Die Haftung für einfache (leichte) fahrlässige Pflichtverletzung wird ausgeschlossen, soweit dies keine vertragswesentlichen Pflichten oder Garantien betrifft, es nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleiben.
Bei einem von ecoDMS verschuldeten Datenverlust, haftet ecoDMS ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten für die von dem Lizenznehmer zu erstellenden Sicherungskopien und die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch in Bezug auf die Geschäftsführer, rechtlichen Vertreter, Mitarbeiter und anderen Erfüllungsgehilfen von ecoDMS.
Falls der Lizenznehmer Unternehmer (§ 14 BGB) ist, gelten zudem die Sonderregelungen des § 8 dieser Vereinbarung.
§7 Sonderregelungen für Unternehmer (§14 BGB)
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche (§ 7) ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Lizenznehmers hiervon) der Vertragsgegenstände oder Ausführung der Leistung, die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber ecoDMS.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen. bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, übernimmt er in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von ecoDMS in Durchführung des Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB (unverzüglich).
Erbringt ecoDMS Leistungen bei der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder ecoDMS nicht zuzurechnen ist.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, leistet ecoDMS in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
- bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ecoDMS eine Garantie übernommen hat;
- bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. „Wesentliche Vertragspflichten" sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Lizenznehmers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen kann;
- darüber hinaus, soweit ecoDMS gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz von ecoDMS. Klagt ecoDMS, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Lizenznehmers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
Ist der Lizenznehmer Unternehmer, kann er nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen gegen die Ansprüche von ecoDMS aufrechnen.
§8 Datenschutz
Die Bestimmungen zum Datenschutz beim Betrieb des Webportals von ecoDMS ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung der Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.ecodms.de/de/datenschutzerklaerung. Im Übrigen erfolgen Informationen zu etwaigen Datenerhebungen oder Datenverarbeitungsvorgängen durch ecoDMS im Wege gesonderter Erklärungen.
§9 Schlussvorschriften
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und haben keine Gültigkeit für dieses Vertragsverhältnis.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht (Bundesrepublik Deutschland) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern (§ 13 BGB) gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist bekannt, dass eine salvatorische Erhaltungsklausel lediglich die Beweislast umkehren kann. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.